Unternehmen haben verschiedene Pflichten
im Hinblick auf die Teilhabe von Menschen mit Behinderung, insbesondere von schwerbehinderten Menschen. Dazu gehören die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, die Schaffung von barrierefreien Arbeitsplätzen, die Berücksichtigung von Schwerbehinderten bei der Stellenbesetzung und die Gewährung von Unterstützungsleistungen.
Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, so kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden. Dabei geht es um die Verletzung bestimmter Arbeitgeberpflichten aus dem Teil 2 des SGB IX. Welche Pflichtverstöße dies sein können, regelt § 238 SGB IX.
Der Höchstbetrag für die Geldbuße einer einzelnen Ordnungswidrigkeit kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 238 Abs. 2 SGB IX).
Detaillierte Pflichten
Beschäftigungspflicht
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, mindestens 5 % schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX).
Prüfpflicht
Bei der Besetzung freier Stellen müssen Arbeitgeber prüfen, ob schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte Menschen geeignet sind (§ 164 SGB IX).
Behinderungsgerechte Arbeitsgestaltung
Die Arbeitsplätze müssen so gestaltet sein, dass sie den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung entsprechen, einschließlich der barrierefreien Gestaltung der Arbeitsumgebung und der Bereitstellung von technischen Arbeitsmitteln (§ 164 SGB IX).
Fürsorgepflicht
Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren schwerbehinderten Mitarbeitern, insbesondere zur Prävention von Mobbing und zur Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Arbeitsumgebung (§ 164 SGB IX).
Berücksichtigung von Schwerbehinderten bei Bewerbungen
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und die betriebliche Interessenvertretung über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen zu informieren.
Unterstützungsleistungen
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie z.B. Hilfen zur Etablierung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen, müssen von den Arbeitgebern und den zuständigen Stellen entsprechend angeboten werden.
Weiterbildung
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass schwerbehinderte Mitarbeiter die gleichen Möglichkeiten zur Weiterbildung und Qualifizierung haben wie alle anderen Mitarbeiter.